Satzung der Wählergemeinschaft Rieseby
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft führt den Namen: „Wählergemeinschaft Rieseby“, abgekürzt „WGR“.
Sitz der Wählergemeinschaft ist Rieseby.
Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der Gemeinde Rieseby
§2 Zweck der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft Rieseby will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger der Gemeinde Rieseby dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortlich auf der Grundlage der Demokratie die Entscheidungen in den kommunal-politischen Belangen der Gemeinde entsprechend dem Willen der Bürger vertreten und mitbestimmen.
§3 Mitgliedschaft
Der Wählergemeinschaft Rieseby kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger der Gemeinde Rieseby angehören, der die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft Rieseby erfolgt durch Antrag auf Mitgliedsschaft an den Vorstand der Wählergemeinschaft und Bestätigung durch den Vorstand.
Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer Rieseby als Zweitwohnsitz bewohnt. Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht kann ebenfalls werden, wer kein Bürger der Gemeinde Rieseby ist, aber ein besonderes Interesse an der Gemeinde vorweisen kann. Ggf. entscheidet der Vorstand.
Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergemeinschaft Rieseby ist 16.
Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennen und Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürger dient.
Die Mitgliedschaft wird beendet
– durch Tod.
– durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden der Wählergemeinschaft zu
richten ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten erfolgen.
– durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Ein Antrag auf Mitgliedschaft in die Wählergemeinschaft Rieseby kann ohne Begründung vom Vorstand abgelehnt werden.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Wählergemeinschaft an der politischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche sowie fördernde Mitglieder haben das Recht, in den einzelnen Koordinationsgruppen (Fachgruppen) mitzuwirken.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
– die kommunalpolitische Arbeit der Wählergemeinschaft Rieseby zu unterstützen,
– den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und
– die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten
§6 Beiträge
Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der monatliche Beitragssatz über den Mindestbeitrag hinaus ist dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen. Als Mindestbetrag wird ein Betrag von drei (3) Euro pro Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt. Dieser Mindestbetrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Monatsbeitrag wird zu Beginn eines Jahres für 12 Monate erhoben.
Erfolgt der Beitritt zur Wählergemeinschaft innerhalb eines Jahres, wird der Beitrag jeweils bis zum Ablauf des angebrochenen Jahres fällig.
Beispiel: der Beitritt erfolgt zum 14. September eines Jahres, so wird bei einem Monatsbeitrag von 3,- € ein Beitrag von mindestens 12,- € für die Monate September, Oktober, November und Dezember fällig.
§7 Organe
Organe der Wählergemeinschaft Rieseby sind,
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
– auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
– auf Beschluss des Vorstandes
– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel (1/4) der ordentlichen Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens acht (8) Tage vorher oder durch die Bekanntmachung im örtlichen Teil der in Rieseby erscheinenden Tageszeitungen mit einer Frist von mindestens drei (3) Tagen vorher. Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen (§14) und die Auflösung der Wählergemeinschaft (§15) ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
– die Wahl des Vorstandes,
– die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen,
– die Bildung von Koordinationsgruppen (Fachgruppen) für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
– die Festsetzung von Beiträgen,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Änderung der Satzung und
– die Auflösung der Wählergemeinschaft.
Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung oder in der Veröffentlichung durch die örtliche Presse entsprechend Abs. 3 bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden
§9 Vorstand der Wählergemeinschaft
Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer
Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei (2) Jahren.
Der Vorstand hat die Aufgaben der WGR und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die WGR gerichtlich und außergerichtlich
§10 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß §8 dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend §3 der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf der Tagesordnung gestanden haben und gemäß § 8 den Mitgliedern zugegangen sein.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
– das Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
– das Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– das Abgeben von Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen,
– die Wahl eines Pressesprechers im Vorstand zur Beantwortung von Presseanfragen und zur Erstellung von Pressemitteilungen,
– die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates,
– die Beratung der im Gemeinderat vertretenden Mitglieder der WGR,
– das Erarbeiten von Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen,
– die Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen,
– die Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der WGR und
– das fristgerechte Einberufen von Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung..
§12 Kassenprüfer
Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse und des Kontos der WGR. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung der Kasse und des Kontos der WGR zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes zu stellen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei (2) Jahre.
§13 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der WGR beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen
§14 Änderung der Satzung
Die Satzung der WGR kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder geändert werden.
Die beabsichtigte Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht werden.
§15 Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Auflösung der WGR kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des §8 dieser Satzung zu erfolgen. Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergemeinschaft ist namentlich vorzunehmen.
Das Vermögen der WGR fällt bei Auflösung dem Nachfolger der WGR oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einer Kinderkrebshilfe zu.
Die Mitglieder der WGR haben im Falle einer Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.
§16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorhandene Satzung der WGR tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergemeinschaft und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Sie wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 25. November 2015 in der vorliegenden Form geändert.
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